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Satzung

Stand: 14. März 2020

Satzung

§1

Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 08. Juli 1980 in Pforzheim gegründete Sportverein führt den Namen “Leichtathletikclub 80 e.V.”. Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
  1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Baden und des Landesfachverbandes Badischer Leichtathletik-Verband im Landessportbund Baden.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  1. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
  1. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt die angemeldete Person die Vereinssatzung an.
  1. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

§3

Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  1. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist bis spätestens zum 30. November zulässig.
  1. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
  2. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
  4. wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Der Rechtsweg vor einem ordentlichen Gericht ist ausgeschlossen.

§4

Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis
  2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen, der Rechtsweg vor einem ordentlichen Gericht ist ausgeschlossen.

§5

Beiträge

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  1. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  1. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§6

Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. die Jugendversammlung
    3. der geschäftsführende Vorstand
    4. der Gesamtvorstand
  1. Alle Organe sind ehrenamtlich tätig.
  1. Für die Abgeltung des Aufwandsersatzes gilt der jeweils aktuell bekanntgegebene Leistungskatalog des Vereins.

§7

Jugendordnung

Die Jugend des Vereins gibt sich eine Jugendordnung. Diese muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§8

Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
  1. der geschäftsführende Vorstand beschließt oder
  2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei einem der Vorstände beantragt hat.
  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht durch schriftliche Einladung der Mitglieder. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden.
  1. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
  1. Bericht des Vorstandes
  2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahlen, soweit erforderlich
  5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  1. Anträge können gestellt werden:
    1. von den Mitgliedern
    2. vom geschäftsführenden Vorstand
    3. vom Gesamtvorstand
    4. von den Ausschüssen
  1. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung, bzw. Einladung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei einem der Vorstände des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
  1. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragt.

§9

Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet:
  1. als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus mindestens zwei und bis zu vier Vorständen, dem Schatzmeister und dem Jugendvorstand;
  2. als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Pressewart, dem Seniorenwart, möglichen Beisitzern, den Ehrenvorsitzenden, dem Athletenvertreter und dem Übungsleitervertreter.

Der Athletenvertreter wird aus den aktiven Mitgliedern für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt.

Der Übungsleitervertreter ist Übungsleiter und wird durch alle Übungsleiter im Verein für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt.

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind bis zu vier Vorstände. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt. Dies gilt auch im Innenverhältnis des Vereins.
  1. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  1. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
  1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder.
  2. die Bewilligung von Ausgaben
  3. Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern
  1. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
  1. Der geschäftsführende Vorstand bewilligt Ausgaben und legt den Leistungskatalog zur Abgeltung des Aufwandsersatzes für Mitglieder fest.

§ 10

Wahlen, Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  1. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung jederzeit als Gäste teilnehmen.
  1. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendvorstandes, sowie die Kassenprüfer werden jährlich im rollierenden System auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der/die Nachfolger/-in gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  1. Eine Wahl in Abwesenheit ist möglich, wenn der Kandidat seine Zustimmung hierzu und die Annahme der Wahl für den Fall einer auf ihn entfallenden Stimmenmehrheit vorab schriftlich erteilt hat.

§ 11

Ausschüsse

  1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
  1. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen.

§12

Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§13

Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse die Entlastung des Schatzmeisters.

§14

Haftung

Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der über den

zuständigen Sportverband abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Er haftet nicht für

das Abhandenkommen von Gegenständen in den Räumen des Vereines oder

Sportanlagen.

§15

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins” stehen.
  1. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
  1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
  2. von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Pforzheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Leichtathletiksports verwendet werden darf.

Diese Satzungsänderung wurde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 14.3.2020 mit der erforderlichen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.